S a t z u n g des Vereins "Friedrich-Hartmann-Museum in der Lukasmühle"

Präambel

Die im Jahre 1720 aus Bentheimer Sandstein errichtete Gildehauser West-Windmühle, die am 2. Ostertag 1945 bei den Kämpfen um Gildehaus von den kanadischen Truppen beschossen wurde, in Brand geriet und völlig ausbrannte, wurde im Jahre 1948 kurz nach der Währungsreform von dem am 30. Mai 1912 in Siegen geborenen Maler Friedrich Hartmann erworben und ausgebaut. Er gab ihr den Namen "Lukasmühle" und damit einen Hinweis auf den Evangelisten Lukas, der im Mittelalter von den Lukas-Gilden als Schutzpatron der Maler verehrt wurde. In den Jahren 1948 bis 1963 wurde sie von ihm als Wohnung für seine 5-köpfige Familie und gleichzeitig als Atelier genutzt, danach ausschließlich als Atelier des Künstlers. Friedrich Hartmann starb am 15. Dezember 2000. Er legte testamentarisch fest, dass die Lukasmühle in der von ihm hinterlassenen Form mit dem Atelier und einer Gemäldesammlung aus seinem künstlerischen Schaffen als Museum der Öffentlichkeit, insbesondere aber seinen Freunden von nah und fern, auf Dauer erhalten bleiben soll.

§1 Name und Sitz des Vereins

a. Der Verein führt den Namen Friedrich-Hartmann-Museum in der Lukasmühle e.V.
b. Sitz des Vereins ist Bad Bentheim-Gildehaus.
c. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die Trägerschaft und der Betrieb eines Museums in der Gildehauser Lukasmühle im Sinne der in der Präambel beschriebenen Weise, insbesondere:

a. die Einrichtung und die Unterhaltung einer Gemäldeausstellung mit Werken des Malers Friedrich Hartmann.
b. die Erfassung und Auflistung aller von dem Künstler gefertigten Werke wie Gemälde, Gestaltung von sakralen Räumen und sonstigen Kunstgegenständen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Überschüsse und Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Als Mitglieder in den Verein können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
Durch den Antrag auf Mitgliedschaft wird der Zweck des Vereins bejaht. Es wird erwartet, daß die Mitglieder in seinem Sinne tätig werden und den Vereinszweck vertreten.
Der schriftlich zu stellende Antrag bedarf der Annahme durch den Vorstand.
Die Vereinsmitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft kann seitens des Mitglieds durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Schluss eines Kalenderjahres beendet werden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Mit dem Tode eines Mitglieds erlischt seine Mitgliedschaft.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Der Vorstand,
Die Mitgliederversammlung.
 
§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand nimmt alle Aufgaben der Vereinsleitung wahr. Er kann im Rahmen einer Geschäftsordnung die Vorstandsgeschäfte unter sich aufteilen.
Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§7 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Frau Margret Hartmann-Hafner, die Witwe des Malers Friedrich Hartmann, hat das lebenslängliche Recht, ein Vorstandsamt nach ihrer Wahl für sich persönlich zu beanspruchen oder ein Vereinsmitglied dafür zu bestimmen. Sie hat dies dem amtierenden Vorstand spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand neu gewählt wird, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Benennung, wählt die Mitgliederversammlung alle Vorstandsmitglieder.

Nach dem Tode von Frau Margret Hartmann-Hafner haben die Kinder des Malers Friedrich Hartmann:

a. Inga Schubert-Hartmann, geb. am 10. Oktober 1947,
b. Welf Hartmann, geb. am 6. Juli 1950,
c. Anke Keukenbrink geb. Hartmann, geb. am 7. Januar 1952,
das lebenslängliche Recht, aus ihrer Mitte durch Mehrheitsbeschluss ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied zu bestimmen. Sie haben dies dem amtierenden Vorstand spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand neu gewählt wird, schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt keine Benennung, wählt die Mitgliederversammlung alle Vorstandsmitglieder.
Das Recht ist unvererblich und endet mit dem Tod des Letztversterbenden.
Im übrigen werden die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der gewählte Vorstand im Amt.

Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt, so wird unter Beachtung der Abs. 1 und 2 für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt.

§8 Tätigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, zugegen sind.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

4. Vorstandsmitglieder erhalten bei Dienstreisen, die vom Gesamtvorstand angeordnet sind, Reisekosten gemäß der Reisekostenstufe C des Reisekostenrechts der Bundesbeamten.
 
§9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den Vorstand einberufen.

2. Der Vorstand kann jederzeit, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat diese einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

3. Jede Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben dem beschlussfähigen Vorstand 2 weitere Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt, so ist die daraufhin ordnungsgemäß einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich; § 7 Abs. 1 und 2 sind von Satzungsänderungen ausgeschlossen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:
die Wahl des Vorstandes unter Beachtung von § 7 Abs. 1 und 2,
die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
die Entlastung des Vorstandes,
die vom Vorstand zur Verhandlung gestellten Tagesordnungspunkte zu beraten und darüber zu beschließen,
die Festsetzung des Jahresbeitrages.

§11 Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von der Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
 
§12 Auflösung und Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Der Auflösungsbeschluss darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt ihm zugestimmt hat.
Wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gildehaus, den 8. November 2002